Klinikpackungen ambulant?

3 Antworten

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Die Frage ist anspruchsvoll. Gefällt mir.

Zunächst einmal dürfte, wie du richtig erkannt hast, der Vertrag zwischen Großhändler und Apotheke verletzt sein, was eine Vertragsstrafe nach sich ziehen kann.

Außerdem sehe ich noch einen Verstoß gegen § 78 AMG, da die Gewinnspanne der Apotheke ja erheblich steigt. Zu dem von dir verlinkten Artikel möchte ich noch anmerken, dass das Urteil aufgehoben wurde.

Ich kann mich aber täuschen, ich bin kein Jurist. Vermutlich ist die Frage (leider) in einem Jura-Forum besser aufgehoben.

Eine ganz praktische Nachfrage: geht es um ein konkretes Präparat und wenn ja, um welches? Hieraus lese ich, dass Klinik-/Bündelpackungen als solche sowieso gekennzeichnet sein müssen, um zulassungsfähig zu sein.

Woher ich das weiß:Recherche
Triptan 
Beitragsersteller
 03.10.2018, 12:36

Praxisbedarf (Ampullen, Durchstechflaschen etc.), z.B. Midazolam (Miniplasc. 50mg/10ml). Bei solchem Praxisbedarf ist schon mal einem Vertreter (von B. Braun) aufgefallen, dass "Klinikware" geliefert wurde; die Apotheke hat es wohl zu anderen Konditionen erhalten, als wenn sie Ware für die Versorgung einer ambulanten Praxis bezogen hätte.

Nur für die Grossverbraucher: Praxen und Krankenhäuser.

Nicht für einzelne Patienten, da diese unter ärztlicher Kontrolle bleiben sollen und nicht Medikamente zuhause horten sollen.

Ob nun mal ne Apotheke im Notfall, aus ner Anstaltspackung ne Menge abgibt, die auf nem Rezept verordnet wurde und dann tagspaeter die Anstaltspackung mit der erhaltenen Kleinpackung wieder auffüllt, dann hat sie dem Patienten geholfen, der ja ein Rezept hatte.

Du bist kein Krankenhaus, also kein Anspruch auf Anstaltspackung!

Triptan 
Beitragsersteller
 02.10.2018, 23:48

Das ist klar; ich dachte, das ginge einigermaßen aus meinem Text hervor ;)

Aber es geht nicht pauschal um "Anstaltspackungen". Das sind nicht normierte Großpackungen. Sondern darum, dass Apotheken für Arzneimittel, die zur klinischen Versorgung gedacht sind (dies können ganz normale Packungsgrößen, N1, N2 oder N3, wie in der öffentlichen Apotheke, sein!), einen erheblich geringeren Einkaufspreis zahlen. Die Belieferung in den ambulanten Bereich ist nicht legitim. Meine Frage nun: ergibt sich diese Illegitimität aus Verträgen zwischen Apotheke und Arzneimittelhersteller oder zudem unabhängig davon aus irgend einem Gesundheits- oder Sozialgesetz...

Unentwegte  02.10.2018, 23:51
@Triptan

Nein, wieso denn?

Triptan 
Beitragsersteller
 03.10.2018, 00:01
@Unentwegte

Weil es in den Praxen von Vertretern der Arzneimittelhersteller "geprüft" wird. Zumindest wird erfragt, welche Arzneimittel von denen an Lager sind, welche Chargen sie haben und welche Apotheken sie beliefern. Ab und an ist etwas "auffällig" und erfordert eine Erklärung der versorgenden Apotheke. Wie das dann im weiteren Verlauf geregelt wird, weiß ich eben nicht.

Also nur eine Sache zwischen Apotheke und Hersteller, meinst du? Und keine wettbewerbsverzerrende Angelegenheit gegenüber anderen Apotheken?

Unentwegte  03.10.2018, 00:04
@Triptan

Mich kümmert nur, dass ich meine Katheter und Desinfektionsmittel entspr. kriege! Alles Andre juckt mich nicht!

Triptan 
Beitragsersteller
 03.10.2018, 00:05
@Unentwegte

Okay, du kennst die Antwort nicht. Immerhin sind wir diese Erkennis weiter.