Klinikpackungen ambulant?
Arzneimittel zur Versorgung von Krankenhäusern werden nur an Apotheken mit entsprechenden Versorgungsverträgen ausgeliefert. Die Ausgabe der Ware in den ambulanten Bereich ist unzulässig.
Es sind jedoch nicht alle Packungen, die zu den preislichen Konditionen der Klinikpackungen angeboten werden, als Klinikware gekennzeichnet und oftmals in den selben Packungsgrößen auch für den ambulanten Bereich via öffentliche Apotheke (hier i.d.R. höhere EK-Preise) erhältlich. Also: Betrugspotential...
Wenn also eine ambulante Praxis von einer Apotheke beliefert wird, kann ich dort nicht zweifelsfrei ersehen, zu welchen Konditionen eine Apotheke (die nebenbei auch Kliniken versorgt; eine öffentliche Apotheke kann auch krankenhausversorgend sein) diese eingekauft und ob die Praxis eigentlich Klinikware erhalten hat. Natürlich könnte man es durch Konsultation der herstellenden Unternehmen anhand der Charge ersehen, denke ich.
Meine Frage nun: womit würde dies rechtlich "anecken"? Ist dadurch lediglich ein Vertrag zwischen Apotheke und Arzneimittelhersteller verletzt oder gibt es hier unabhängig davon auch Gesetze im Gesundheits- oder Sozialbereich (Wettbewerb etc.), die betroffen sind und ggf. durch Inverkehrbringen von Krankenhausware an ambulante Praxen oder Patienten ambulanter Praxen verletzt würden? Eine Online-Recherche bringt mich nicht weiter, auch wenn es den ein oder anderen (älteren) Artikel gibt.
3 Antworten
Die Frage ist anspruchsvoll. Gefällt mir.
Zunächst einmal dürfte, wie du richtig erkannt hast, der Vertrag zwischen Großhändler und Apotheke verletzt sein, was eine Vertragsstrafe nach sich ziehen kann.
Außerdem sehe ich noch einen Verstoß gegen § 78 AMG, da die Gewinnspanne der Apotheke ja erheblich steigt. Zu dem von dir verlinkten Artikel möchte ich noch anmerken, dass das Urteil aufgehoben wurde.
Ich kann mich aber täuschen, ich bin kein Jurist. Vermutlich ist die Frage (leider) in einem Jura-Forum besser aufgehoben.
Eine ganz praktische Nachfrage: geht es um ein konkretes Präparat und wenn ja, um welches? Hieraus lese ich, dass Klinik-/Bündelpackungen als solche sowieso gekennzeichnet sein müssen, um zulassungsfähig zu sein.
Praxisbedarf (Ampullen, Durchstechflaschen etc.), z.B. Midazolam (Miniplasc. 50mg/10ml). Bei solchem Praxisbedarf ist schon mal einem Vertreter (von B. Braun) aufgefallen, dass "Klinikware" geliefert wurde; die Apotheke hat es wohl zu anderen Konditionen erhalten, als wenn sie Ware für die Versorgung einer ambulanten Praxis bezogen hätte.
Nur für die Grossverbraucher: Praxen und Krankenhäuser.
Nicht für einzelne Patienten, da diese unter ärztlicher Kontrolle bleiben sollen und nicht Medikamente zuhause horten sollen.
Ob nun mal ne Apotheke im Notfall, aus ner Anstaltspackung ne Menge abgibt, die auf nem Rezept verordnet wurde und dann tagspaeter die Anstaltspackung mit der erhaltenen Kleinpackung wieder auffüllt, dann hat sie dem Patienten geholfen, der ja ein Rezept hatte.
Du bist kein Krankenhaus, also kein Anspruch auf Anstaltspackung!
Nein, wieso denn?
Weil es in den Praxen von Vertretern der Arzneimittelhersteller "geprüft" wird. Zumindest wird erfragt, welche Arzneimittel von denen an Lager sind, welche Chargen sie haben und welche Apotheken sie beliefern. Ab und an ist etwas "auffällig" und erfordert eine Erklärung der versorgenden Apotheke. Wie das dann im weiteren Verlauf geregelt wird, weiß ich eben nicht.
Also nur eine Sache zwischen Apotheke und Hersteller, meinst du? Und keine wettbewerbsverzerrende Angelegenheit gegenüber anderen Apotheken?
Mich kümmert nur, dass ich meine Katheter und Desinfektionsmittel entspr. kriege! Alles Andre juckt mich nicht!
Okay, du kennst die Antwort nicht. Immerhin sind wir diese Erkennis weiter.
Das ist klar; ich dachte, das ginge einigermaßen aus meinem Text hervor ;)
Aber es geht nicht pauschal um "Anstaltspackungen". Das sind nicht normierte Großpackungen. Sondern darum, dass Apotheken für Arzneimittel, die zur klinischen Versorgung gedacht sind (dies können ganz normale Packungsgrößen, N1, N2 oder N3, wie in der öffentlichen Apotheke, sein!), einen erheblich geringeren Einkaufspreis zahlen. Die Belieferung in den ambulanten Bereich ist nicht legitim. Meine Frage nun: ergibt sich diese Illegitimität aus Verträgen zwischen Apotheke und Arzneimittelhersteller oder zudem unabhängig davon aus irgend einem Gesundheits- oder Sozialgesetz...