Minijob und arbeitslos wie versichert?
Hey, ich habe bis zum 31.12.19 einen normalen Job gehabt und habe mich zum 01.01.20 arbeitslos gemeldet, da dass Geschäft geschlossen hat. Seit dem 15.12 habe ich einen Minijob mit ungefähr 200 Euro verdienst pro Monat.
Laut den Leistungen meiner Krankenkasse ist man bis zu 4 Wochen danach wohl noch versichert und die Agentur für Arbeit meinte, solange ich kein Geld von denen bekomme, bin ich bei denen nicht versichert und somit ohne Krankenversicherung und angeblich hätte ich eine sperre dort, weil ich mich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet habe, obwohl ich das 3 Monate vorher gemacht habe. Ab Februar bin ich bei einer anderen Versicherung, weil ich mich dann weiterbilde und sah es nicht für nötig, mir einen Job für Januar zu suchen.
Wie bin ich jetzt versichert? Es gab nur dumme Antworten bei meiner Krankenkasse und der Agentur für Arbeit. Bin ich denn jetzt garnicht versichert für den Januar? Ich bin so verwirrt.
5 Antworten
Versichert bist du schon, nur muss geklärt werden wer dann die Beiträge für deine KV - zahlt.
Wenn du z.B. ab dem 01.01.2020 arbeitslos bist und dir Anspruch auf ALG - 1 erworben hast, dann zahlt man auch deinen KK - Beitrag, selbst dann wenn du eine Sperre bekommen solltest.
Es gilt eine Nachversicherungspflicht von 1 Monat !
Wenn du keinen befristeten Arbeitsvertrag hattest bzw.erst später erfahren hast das du arbeitslos wirst, dann musstest du auch diese Frist von 3 Monaten nicht einhalten bzw.konntest es dann ja auch gar nicht.
Dann würde es z.B. auch ausreichen wenn du das dann innerhalb von 3 Tagen machst, nachdem du deine Kündigung bekommen hast bzw.erfahren das du arbeitslos wirst.
Erst dann hättest du dich erst einmal Arbeit suchend melden müssen und am 1 Tag deiner Arbeitslosigkeit dann persönlich arbeitslos, wenn du dich also fristgerecht erst einmal Arbeit suchend gemeldet hast und dies notfalls auch nachweisen kannst, dann dürfte es auch keine Sperre wegen verspäteter Arbeit suchend Meldung geben.
Sperrzeiten regelt der § 159 SGB - lll
Hast du auch keinen Grund für deine Kündigung gegeben bzw.auch nicht selber gekündigt, wenn doch, einen wichtigen nachweisbaren Grund dafür hattest, dann darf es auch keine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben und dann muss dein KK - Beitrag dementsprechend von der Agentur für Arbeit nachgezahlt werden.
Hallo,
es besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Die Frage ist nur in welcher Form.
- Lag der Jahresbruttoverdienst als Arbeitnehmer in 2019 über oder unter 60750 Euro?
- Welche Art der Krankenversicherung besteht ab 1.2.2020? Familienversicherung über Angehörige? Bezug von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung? Oder ...? Welche Geldleistung wird dann bezogen? ...?
- Ledig oder verheiratet?
- Alter über oder unter 23 Jahre?
Gruß
RHW
Momentan greift noch der Monat Nachversicherung nach §19 SGB V.
Wenn du zum 01.02. keine andere Versicherung hast, wirst du rückwirkend zum 01.01. freiwilliges Mitglied und musst dann auch rückwirkend Beitrag zahlen.
ABER: Was ist nun mit deinem Anspruch auf ALG I oder II? Auch während der Sperrfrist bist du über das jeweilige Amt krankenversichert, wie dem §5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu entnehmen ist.
Versichert bist du auf jeden Fall, es muss nur geprüft werden, ob über die Bundesagentur für Arbeit.
Also bin ich krankenversichert? Schließlich habe ich mich arbeitssuchend gemeldet, die prüfen das ja, ob ich Leistungen bekomme.
Auf jeden Fall bist du versichert. Wie, muss ggf. im Nachhinein geklärt werden.
Der Nachversicherungsanspruch von max. 1 Monat gilt nur zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten (z.B. zwischen Beschäftigung und ALG I - Bezug).
Auch während einer Sperrfrist bist du versichert und musst keine Beiträge zahlen.
Fazit: Wenn bis zum 01.02.20 deine Weiterversicherung geklärt ist (ALG I mit oder ohne Sperrfrist), brauchst du dir keine Sorgen machen. Andernfalls wirst du als freiwillig Versichertes Mitglied nach § 188 SGB V weiterhin versichert, musst aber deine Beiträge selbst zahlen. Solltest du Anspruch auf Familienversicherung haben, ist diese jedoch vorrangig.
Du musst dich selber freiwillig versichern zum Mindestbeitrag
Nicht, wenn Anspruch auf ALG I besteht - auch nicht innerhalb einer evtl. Sperrfrist.
Also die meinten, ich muss Unterlagen ausfüllen, denen das Senden und solange bin ich nicht versichert, da die erst prüfen müssen, ob ich ALGI bekommen kann.