Minijob und arbeitslos wie versichert?

5 Antworten

Versichert bist du schon, nur muss geklärt werden wer dann die Beiträge für deine KV - zahlt.

Wenn du z.B. ab dem 01.01.2020 arbeitslos bist und dir Anspruch auf ALG - 1 erworben hast, dann zahlt man auch deinen KK - Beitrag, selbst dann wenn du eine Sperre bekommen solltest.

Es gilt eine Nachversicherungspflicht von 1 Monat !

Wenn du keinen befristeten Arbeitsvertrag hattest bzw.erst später erfahren hast das du arbeitslos wirst, dann musstest du auch diese Frist von 3 Monaten nicht einhalten bzw.konntest es dann ja auch gar nicht.

Dann würde es z.B. auch ausreichen wenn du das dann innerhalb von 3 Tagen machst, nachdem du deine Kündigung bekommen hast bzw.erfahren das du arbeitslos wirst.

Erst dann hättest du dich erst einmal Arbeit suchend melden müssen und am 1 Tag deiner Arbeitslosigkeit dann persönlich arbeitslos, wenn du dich also fristgerecht erst einmal Arbeit suchend gemeldet hast und dies notfalls auch nachweisen kannst, dann dürfte es auch keine Sperre wegen verspäteter Arbeit suchend Meldung geben.

Sperrzeiten regelt der § 159 SGB - lll

Hast du auch keinen Grund für deine Kündigung gegeben bzw.auch nicht selber gekündigt, wenn doch, einen wichtigen nachweisbaren Grund dafür hattest, dann darf es auch keine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben und dann muss dein KK - Beitrag dementsprechend von der Agentur für Arbeit nachgezahlt werden.

Hallo,

es besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Die Frage ist nur in welcher Form.

  • Lag der Jahresbruttoverdienst als Arbeitnehmer in 2019 über oder unter 60750 Euro?
  • Welche Art der Krankenversicherung besteht ab 1.2.2020? Familienversicherung über Angehörige? Bezug von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung? Oder ...? Welche Geldleistung wird dann bezogen? ...?
  • Ledig oder verheiratet?
  • Alter über oder unter 23 Jahre?

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Momentan greift noch der Monat Nachversicherung nach §19 SGB V.

Wenn du zum 01.02. keine andere Versicherung hast, wirst du rückwirkend zum 01.01. freiwilliges Mitglied und musst dann auch rückwirkend Beitrag zahlen.

ABER: Was ist nun mit deinem Anspruch auf ALG I oder II? Auch während der Sperrfrist bist du über das jeweilige Amt krankenversichert, wie dem §5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu entnehmen ist.

Entchen202 
Beitragsersteller
 01.01.2020, 22:04

Also die meinten, ich muss Unterlagen ausfüllen, denen das Senden und solange bin ich nicht versichert, da die erst prüfen müssen, ob ich ALGI bekommen kann.

okieh56  01.01.2020, 23:59
@Entchen202

Versichert bist du auf jeden Fall, es muss nur geprüft werden, ob über die Bundesagentur für Arbeit.

Entchen202 
Beitragsersteller
 01.01.2020, 21:58

Also bin ich krankenversichert? Schließlich habe ich mich arbeitssuchend gemeldet, die prüfen das ja, ob ich Leistungen bekomme.

Auf jeden Fall bist du versichert. Wie, muss ggf. im Nachhinein geklärt werden.

Der Nachversicherungsanspruch von max. 1 Monat gilt nur zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten (z.B. zwischen Beschäftigung und ALG I - Bezug).

Auch während einer Sperrfrist bist du versichert und musst keine Beiträge zahlen.

Fazit: Wenn bis zum 01.02.20 deine Weiterversicherung geklärt ist (ALG I mit oder ohne Sperrfrist), brauchst du dir keine Sorgen machen. Andernfalls wirst du als freiwillig Versichertes Mitglied nach § 188 SGB V weiterhin versichert, musst aber deine Beiträge selbst zahlen. Solltest du Anspruch auf Familienversicherung haben, ist diese jedoch vorrangig.

Du musst dich selber freiwillig versichern zum Mindestbeitrag

okieh56  02.01.2020, 00:00

Nicht, wenn Anspruch auf ALG I besteht - auch nicht innerhalb einer evtl. Sperrfrist.