Wie oft gilt nachgehender Leistungsanspruch der Krankenversicherung?

3 Antworten

Wenn du vorübergehend versicherungspflichtig warst, geht der Monat mit Ende der Versicherungspflicht von vorn los.

AltBit 
Beitragsersteller
 10.10.2018, 17:14

Ich konkretisiere an einem Beispiel: Kündigung. 29 Tage arbeitslos. 2 Tage als Putzfrau gearbeitet, 29 Tage arbeitslos, 2 Tage als Putzfrau gearbeitet, 29 arbeitslos...

Das würde jahrelang gehen und man müsste sich nicht freiwillig versichern?

Ich dachte bei paar Tagen Beschäftigung verbucht es der Arbeitgeber als Minijob und dann geht das mit dem nachgehenden Leistungsanspruch nicht.

NamenSindSchwer  10.10.2018, 17:17
@AltBit

Ja, das wäre theoretisch möglich.

Der nachgehende Leistungsanspruch gem. § 19 SGB V gilt nur für Zeiten zwischen 2 Beschäftigungen, Beschäftigung und ALG I oder ALG II. Er greift nicht, wenn man dann gar nichts macht. Dann muss man sich ab dem ersten Tag freiwillig versichern.

(2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Hier wird Erwerbstätigkeit auch gleichgesetzt mit der Versicherungspflicht bei ALG I und ALG II.

Beispiel:

Ein Beschäftigter scheidet zum 31.05. aus der Mitgliedschaft aus. Erst am 12.07. wird eine neue Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung begründet.

Konsequenz:

In diesem Fall wird der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V von einem Monat bis grundsätzlich 30.06. voll ausgeschöpft. Zugleich kommt es im unmittelbaren Anschluss daran zu keinem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Die freiwillige Versicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung muss daher ab dem 01.06. (bis 11.07.) durchgeführt werden; der Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch wird damit vollständig verdrängt bzw. besteht nicht.

In den genannten Konstellationen kann der nachgehende Leistungsanspruch auch mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden.

Das ist falsch! Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gilt nur für maximal 1 Monat zwischen 2 Pflichtversicherungszeiten. Eine freiwillige Versicherung kann nicht drauf folgen. Wird der Monat überschritten, beginnt die freiwillige Versicherung ab dem 1. Tag nach der Pflichtversicherungszeit, also nahtlos.

Eine Begrenzung gibt es nicht. Man könnte den nachgehenden Leistungsanspruch also auch mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen, wenn man zwischendurch wieder pflichtversichert ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung