Falls eine Familienfreundin von der Krankenkasse Verhinderungspflege erhalten würde wären das dann für die Freundin sonstige Einkünfte?

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Man lernt wirklich nie aus:

http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/leistungen/ambulante-pflege/urlaubsvertretung-verhinderungspflege.html

Zitat:

übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr

Ist schon einmal Punkt 1. Du bekommst also eine Erstattung nur für nachgewiesene Kosten. Ich wiederhole das Wort "nachgewiesen". Die Vertretung muss also entweder eine Rechnung dafür schreiben, dann wäre sie gewerblich (bzw. evtl. freiberuflich) und damit voll steuerpflichtig für ihre Dienstleistung, oder muss wenigstens als Privatperson eine Art Quittung erstellen, woraus alle Daten ersichtlich werden.

Die Auszahlung an dich ist steuerfrei, die Bezahlung von dir an die Vertretung für ihre Dienstleistung aber nicht. Dabei ist es egal ob das eine Freundin, Nachbar oder sonstwer ist.

Sollte man tunlichst angeben. Also der Geldempfänger sollte das tun. Da hilft nur, die dafür zusätzlich bezahlte Steuer extra zu vergüten, wenn man das will, was natürlich wieder Einkommen wäre, welches anzugeben wäre.

Wenn man sicher sein will, dann tut das. Das Finanzamt wird von Amts wegen Freibeträge oder -grenzen berücksichtigen, wenn diese anwendbar wären.

Gitti0815 
Beitragsersteller
 14.01.2016, 15:34

Folgendes habe ich gefunden:

Ist Verhinderungspflege zu versteuern?

Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fundstellen zusammen. Er
dient nicht zur Steuerberatung.

1)

Wird ein Steuerpflichtiger im Rahmen der sog.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) tätig, so liegt i.d.R. ein Arbeitsverhältnis
vor. Die von der Pflegekasse gezahlten Leistungen im Rahmen der
Verhinderungspflege sind nach § 3 Nr. 36 EStG nur dann steuerfrei, wenn die
Pflege von Angehörigen (steuerrechtliche Angehörige im Sinne des § 15
Abgabeordnung) des Pflegebedürftigen erbracht wird. Für die Anwendung des § 3 Nr.
26 EStG, der sog. Übungsleiterpauschale, muss die Tätigkeit im Dienst oder im
Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht
werden. Die Beschäftigung in einem Privathaushalt ist hierbei nicht begünstigt.

2)

Sofern die Verhinderungspflege zu versteuern ist, dürfte es sich
dabei nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handeln, denn das müsste
eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen und diese wiederholt erfolgen.

Eher wären es wohl SONSTIGE EINKÜNFTE gemäß § 22 Nr.3 EStG.

3)


OFD
Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213

Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen
bei Erstattung durch Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für
Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe
des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn
diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen,
die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG
gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger
sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach
§ 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der
Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte
Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung” unterhalb der Höhe des
Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3
Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine
Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33
Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche
sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur
für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Außer auf Leistungen an Pflegebedürftige im Sinne des
SGB XI ist § 3 Nr. 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von
weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung von Hilfsbedürftigen anzuwenden.

Solche vergleichbaren Fälle liegen vor bei

Erstattungen

von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche

Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach

§ 38 Abs. 4 SGB und so genannte Verhinderungspflege nach

§ 39 SGB V sowie für entsprechende Leistungen nach dem

Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die das BVG für entsprechend

anwendbar erklären,

Leistungen

nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,

Leistungen

aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung

oder Unfallfürsorge,

Leistungen

der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und

Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche

Versorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit

(vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein

sollte),

Leistungen

im Sozialhilferecht ( SGB XII ),

entsprechende

Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung.

Hinsichtlich der Verhinderungspflege ist Folgendes zu beachten:

Das Sozialrecht
unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die
Anspruchsgrundlage auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und
der Person, die im Falle der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die
Pflege vertretungsweise übernimmt. Für diese sogen. Verhinderungspflege ergibt
sich die Anspruchsgrundlage aus § 39 SGB XI .

Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der
Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36 EStG enthält
eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von
den Regelungen des SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege
die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind, kommt
hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe
her erfolgt auch bei der Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des
§ 37 SGB XI .

Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des
§ 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt
werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.

Fundstelle(n):

NWB DokID:
AAAAE-41623

http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,604360

Gitti0815 
Beitragsersteller
 14.01.2016, 15:46
@Gitti0815

 

Fundstelle(n):

NWB DokID:
AAAAE-41623

http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,604360

http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/472/Content/000472570.asp

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/431/Content/000431722.htm

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/472/Content/000472570.htm

http://www.econbiz.de/Record/verwaltungsanweisungen-frankfurt-verf%C3%BCgung-2013-einkommensteuer-zahlungen-pflegebed%C3%BCrftiger-selbst-gew%C3%A4hlte-pflegepersonen-erstattung-kranken/10010181721

4)

Gesetzestexte:

§
39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus
anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten
einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34
Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in
seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen
können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu
1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012
belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die
mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer
Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum
zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den
Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die
Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der
Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des
Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf
Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der
Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der
Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten
Betrag nicht übersteigen.

§ 3 Nr. 1, 26 und 36 EStG

Steuerfrei sind...

1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer
Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,...

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz
1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur
insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;...

Nr. 36 Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht
im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht
werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld
aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für
häusliche Pflege erhält;...

Gitti0815 
Beitragsersteller
 14.01.2016, 15:46
@Gitti0815

§ 15 Abgabenordnung:

(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. der Ehegatte oder Lebenspartner,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister
der Ehegatten oder Lebenspartner,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch
dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung
begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind.

Das Geld für die Verhinderungspflege bleibt steuerfrei solange man aus Gefälligkeit nur eine Person betreut. Sobald man aber mehrere Personen betreut besteht eine Gewinnerzielungsabsicht und das Entgelt wird steuerpflichtig. 

wer pflegt und dafür geld aus der pflegeversicherung bekommt, muss das nicht als einkommen versteuern, da es aufwandsentschädigungen sind. es sind also auch keine sonstigen einkünfte.

Gitti0815 
Beitragsersteller
 14.01.2016, 13:04

Leider ist es definitiv keine Aufwandsentschädigung, das geht nur bei juristischen Personen. D. h., wenn die Pflege in Schulen, Gemeinden oder Vereinen, etc.  stattfindet. Leider ein Irrglaube.