Wie werde "wieder" ich versichert?

5 Antworten

Zunächst das Wichtigste: Du bist auf jeden Fall versichert.

Nur ist deine Pflichtversicherung durch den Bezug von ALG I mit der Beendigung des Leistungsbezuges beendet.

Nun ist zu klären, auf welcher Grundlage du versichert werden musst:

  • Pflichtversicherung als Beschäftigter über deinen Arbeitgeber nach § 5 (1) 1.
  • über das Jobcenter im Falle von ALG II - Bezug nach § 5 (1) 2a. oder
  • über eine freiwillige Versicherung nach § 188 SGB V

letztere schießt sich automatisch an (obligatorische Anschlussversicherung), wenn nicht innerhalb eines Monats eine vorrangige Pflichtversicherung eintritt.

Du musst also am Montag mit deinem Arbeitgeber sprechen, ob eine Einstellung erfolgt. Falls nicht, beantrage ALG II. Dann teilst du das der Krankenkasse mit. Diese wartet die Anmeldung vom AG oder Jobcenter ab.

Kommt von beiden nichts, bekommst du eine Einkommensanfrage und wirst rückwirkend freiwillig versichert. Da du kein Einkommen hast, musst du mit ca. 190 € Beitrag rechnen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Über das Jobcenter. Allerdings längstens rückwirkend ab deinem ALG-Antrag. Dabei musst du dich auf die Wiederholte Antragstellung gemäß § 28 SGB X berufen. Fristen unbedingt beachten!

Msdeljljjh 
Beitragsersteller
 21.07.2019, 09:15

Hallo TreudoofeTomate, also du würdest sagen sofort zum JobCenter und nicht erst das Ergebnis des Chef's abwarten?. Ich habe Angst das ich einen Fehler machen würde wenn er mich doch Morgen einstellen würde.

Gruß Dennis

frodobeutlin100  21.07.2019, 09:29
@Msdeljljjh

das Jobcenter zahlt rückwirkend auf den ersten des Monats in dem der Antrag gestellt wurde .... (also in diesem Fall rückwirkend auf den 1. Juli), sofern eine Bedürftigkeit vorliegt

FS kan daher abwarten was der Arbeitgeber morgen sagt und dann den Antrag stellen

TreudoofeTomate  21.07.2019, 10:17
@frodobeutlin100

Ja, das ist spezialgesetzlich so geregelt. Allerdings gilt auch für das Jobcenter das SGB X. Und nach dem müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter zurück rückwirkend zahlen. Deshalb habe ich geschrieben, er soll sich auf § 28 SGB X berufen. Das Jobcenter hat in der Eingangszone und der Leiste leider zu wenige Mitarbeiter mit Ahnung von Verwaltungsrecht.

frodobeutlin100  21.07.2019, 10:22
@TreudoofeTomate

selbst keine Ahnung aber anderen etwas vorwerfen ...

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.htm.html

§ 37 SGB II Antragserfordernis

(1) 1Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.(2) 1Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 3 zurück.

.. und das weiß jeder im Jobcenter ....

Hallo,

es besteht auf jeden Fall eine Absicherung über die Krankenkasse. Es ist nur unklar in welcher Form. Die Agentur für Arbeit hat die Beitragszahlung an die Krankenkasse eingestellt.

Falls kein Arbeitslosengeld II vom Jobcenter bewilligt wird, wird die Krankenkasse sich wegen der offenen Beiträge melden (ca. 190 Euro monatlich). Bei einer Lücke zwischen Alg und Alg II von maximal 1 Monat kann die Krankenkasse unter Umständen für diese Lücke auf die Beiträge verzichten (§19 SGB V).

Morgen den Arbeitgeber kontaktieren und dann ggf. beim Jobcenter Alg III beantragen. Danach die Krankenkasse über den aktuellen Stand informieren. Meist wartet die Krankenkasse dann auf die Entscheidung des Jobcenters.

Wenn man jemand anders schädfigt, ist es eine Frage der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Privathaftpflichtversicherung. Das fällt nicht in die Sozialversicherung.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Msdeljljjh 
Beitragsersteller
 21.07.2019, 09:28

Hallo RHW,

was verstehe ich unter:"kontaktieren?". Sollte ich nicht besser morgen früh zu Arbeit fahren und persönlich klären oder ist damit telefonisch kontaktieren gemeint?. Habe bedenken das er evtl. denkt, wenn er heute nicht kommt braucht er auch nicht wiederkommen.

Zudem könnten Sie mir den Satz:"Wenn man jemand anders schädfigt, ist es eine Frage der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Privathaftpflichtversicherung. Das fällt nicht in die Sozialversicherung." genauer erklären.

Gruß aus Dorsten

Dennis

RHWWW  21.07.2019, 16:56
@Msdeljljjh

Hallo,

mit "kontaktieren" habe ich hier den falschen Begriff gewählt. Morgen am besten zum Arbeitgeber fahren.

Meine beiden oben zitierten Sätze bitre streichen. Sie passen hier nicht hin. Ich hatte beim Schreiben eine Aussage eines anderen Fragestellers im Kopf.

Entschuldigung, wenn ich Verwirrung gestiftet haben sollte!

Gruß

RHW

Morgen zum Arbeitgeber - warten was er sagt, wirst Du eingestellt ist alles ok

wenn nicht umgehend zum Jobcenter einen Antrag stellen

Msdeljljjh 
Beitragsersteller
 21.07.2019, 09:09

Hallo frodobeutin100, ich habe doch jetzt einen Abelehnungsbescheid bekommen. Kann und darf ich den eigentlich noch dort hin und bin ich auf dem Weg Morgen früh eigentlich versichert. Zudem was ist, wenn ich jetzt einen Unfall baue und (wir wollen es nicht hoffen) jemanden auf dem Weg dort schädige. Laut dem Schreiben bin ich doch nicht mehr bei denen Versichert!.

Gruß Dennis

frodobeutlin100  21.07.2019, 09:26
@Msdeljljjh

wenn Du jemanden schädigst, bist Du ohnehin selbst verantwortlich = Haftpflicht - die hast Du so oder so unabhängig von einer Krankenversicherung

im übrigen muss Dich der Arbeitgeber auch in der "Probearbeit" zur Krankenversicherung anmelden (und Dich auch bezahlen)

Msdeljljjh 
Beitragsersteller
 21.07.2019, 09:33
@frodobeutlin100

Danke, aber (ich weiss ABER ist ein dummes Wort) er muss mich also wenn ich morgen früh wieder hinfahre bezahlen/versichern. Ich habe irgendwie das Gefühl das ich in eine Falle getappt bin wo Arbeiter zwei/drei Wochen umsonst arbeiten sollen und dann gegen einen Neuen ausgetauscht werden usw usw usw:-)!

Gruß Dennis

Alg 2 Antrag stellen, da gibst Du dein Erspartes an.

Ein wenig darfst Du ja haben. Es gibt Freibeträge.

Und dann bist Du auch weiterhin versichert.

Im Übrigen auch bereits jetzt noch!

Msdeljljjh 
Beitragsersteller
 21.07.2019, 09:13

Hallo alarm67, das werde ich alleine da durch tun, da ich wenn ich es richtig erklärt bekommen habe, die Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate abgeben muss. Es würde ja komisch aussehen wenn ich jetzt 10000€ abholen würde. Eines ärgert mich doch bei dieser Sache. Ich fahre z.Z. mit dem Bus und hätte mir gerne eine Auto gekauft um Mobil zu sein, da ich im Internat kaum eines brauchte. Jetzt kann ich das wohl auch vergessen.