Approbation Apothekerin trotz Therapie?

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Eine Psychotherapie sollte kein Hindernis für eine Approbation als Apothekerin sein. Bei schweren Psychosen mit gravierenden Verkennungen der Realität sieht das natürlich anders aus. Dennoch muss man auch hier im Einzelfall auch noch differenzieren.

Natürlich stellen auch Suchterkrankungen ein großes Problem dar, da u. a. auch die Fähigkeit erforderlich ist, mit Betäubungsmitteln und Medikamenten mit hohem Suchtpotential sachgerecht und ohne Eigengefährdung umzugehen.

Psychotherapien werden überwiegend bei neurotischer Symptomatik durchgeführt. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass eine derartige Störung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die Eignung bei der Ausübung des Apothekerberufs hat.

Es reicht doch eine ärztliche Bescheinigung, dass"Sie „nicht in

gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Apotheker/

-in) ungeeignet“sind ....) Eine direkte Angabe zu einer laufenden Psychotherapie ist dabei gar nicht erforderlich - außer der Arzt meint, dass sich hieraus Einschränkungen ergeben.

Natürlich!

Das steht doch nicht entgegen dem Beruf.

Einzige Ausnahme: wenn du wegen Medikamenten-Missbrauch in Therapie bist... Aber das kannst du dir sicher denken.

Für psychische Erkrankungen gibt es da keinen Ausschluss, ebenso nicht beim Arztberuf oder als Pfleger oder Psychotherapeut. Genauso wie du wegen Rheuma oder Neurodermitis oder Leberschäden nicht per se davon ausgeschlossen werden kannst. Warum auch?!

Die Therapie hat damit nichts zu tun, sondern die Erkrankung und deren Auswirkungen.

Einzig entscheidend für die Approbationsbehörde ist, ob du nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet bist. Dazu zählt insbesondere, dass weder psychische Einschränkungen noch akute oder chronische Erkrankungen (Infektionserkrankungen wie z. B. Hepatitis B und C) oder Suchterkrankungen vorliegen.

Ob du zurzeit durch Erkrankung psychisch oder sonst gesundheitlich derart eingeschränkt bist, dass du für den Beruf als Apotheker ungeeignet bist oder nicht, muss ein Arzt (notfalls mit psychiatrischem Konsilbefund) entscheiden.

wenn du die notwendige aerztliche bestaetigung vorlegen kannst, laut derer keine einwaende gegen die ausuebung des berufes bestehen, geht das keinen was an.