Arbeitgeber meldet Angestellten ohne sein Wissen bei einer neuen Krankenkasse an
Hallo ihr Lieben!
Meine Frage betrifft meine Mutter. Sie hat heute einen Brief einer bekannten Krankenkasse bekommen, dass sie nun seit 01.04 diesen Jahres dort Versichert ist. Seit dem selben Tag hat meine Mutter eine neue Arbeitsstelle. Sie kann sich allerdings weder daran erinnern, dass sie die Krankenkasse wechseln wollte, noch, dass sie etwas derartiges unterschrieben hätte. Das bedeutet, dass sie ihr neuer Arbeitgeber, ohne ihr Wissen, bei einer neuen Krankenkasse angemeldet hat.
Dazu kommt, dass sie (ebenfalls heute) betriebsbedingt gekündigt wurde (mit ihr zusammen noch 26 andere neue Mitarbeiter, die Anfang April mit ihr zusammen eingestellt wurden). Alle waren noch in der Probezeit. Ob diese auch die Krankenkasse wechseln mussten, weiß meine Mutter allerdings nicht.
Meine Frage ist also, ob ein Arbeitgeber, einen Angestellten, ohne sein wissen bei einer neuen Krankenkasse melden darf oder was meine Mutter nun machen kann.
Vielen Dank im Vorraus für eure Antworten!
LG Hexenbe
5 Antworten
Hallo,
wenn der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vorliegen hat, muss er den Arbeitnehmer bei dieser Kasse anmelden. Wenn keine Bescheinigung vorliegt, hat er den Arbeitnehmer bei der letzten gesetzlicen Krankenkasse anzumelden (auch wenn es eine Familienversicherung war!). Wenn es zuletzt eine Privatversicherung war, ist die letzte** gesetzliche** Krankenkasse maßgebend. Der Arbeitgeber darf nur wählen, wenn noch nie eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
Grundlage:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html -> Absatz 3
Wenn der Bruttoverdienst bis 450 Euro monatlich oder mehr als 52.200 Euro jährlich beträgt, gelten Sonderregelungen.
Das Wahlrecht des Arbeitnehmers kann übrigens z.B. auch telefonisch gegenüber der Krankenkasse ausgeübt werden.
Noch Fragen?
Gruß
RHW
-> Punkt 5.3
Die letzte Familienversicherungskasse gilt als letzte Krankenkasse, wenn:
- in den letzten 18 Monaten keine eigene GKV-Mitgliedschaft bestanden hat
oder
- die GKV-Mitgliedschaft vor der Familienversicherung mehr als 18 Monate bestanden hat
Für die Zuständigkeit gilt folgende Reihenfolge:
Wahlrecht des Arbeitnehmers, wenn innerhalb der 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse beim Arbeitgeber vorliegt
sonst Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse
seltener Sonderfall: wenn es bisher nie eine gesetzliche Krankenkasse gab: freie Auswahl durch den Arbeitgeber
Okay, ich muss Dir Recht geben und lerne grad was dazu. Neuaufnahmen von Mitgliedschaften gehört nicht zu meiner gelebten Praxis, ich bekomme die Versicherten erst nach der Aufnahme. Danke für den Hinweis!
Gern geschehen!
Die Ausnahme, wann die Familienversicherungskasse nicht zuständig ist, war mir auch neu. Da habe ich auch wieder was gelernt!
Danke für den Stern!
es würde gehen wenn es im arbeitsvertrag stehen würde was aber wohl nicht der fall währe. der arbeitgeber hat illegales gestan. sie könnte der krankenkasse einfach kündigen oder wen es nicht geht mit eurem anwalt gerichtlich vorgehen. wenn ihr gerichtlich vorgeht, würdet ihr warscheinlich den prozess gewinnen.
hoffe es hilf
Zu Beginn der Beschäftigung hätte Deine Mutter diesen Umstand ihrer Krankenkasse mitteilen müssen (Mitwirkungspflicht), dann hätte diese eine Mitliedsbescheinigung an den neuen Arbeitgeber gschickt. Gleichzeitig hätte sie innerhalb der ersten 14 Tage der Beschäftigung dem Arbeitgeber ihre Krankenkasse mitteilen müssen, damit dieser Kenntnis davon hat und sie korrekt bei ihrer Krankenkasse anmeldet.
Was hier passiert sein kann: Deine Mutter war vor der Beschäftigung nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse, sondern nur familienversichert. Durch Beschäftigungsaufnahme endet die Familienersicherung und sie braucht eine eigene Mitgliedschaft. Dazu hat sie Wahlrecht. Nutzt sie dieses Wahlrecht nicht innerhalb der ersten 14 Tage der Beschäftigung, kann darf und muss der Arbeitgeber dieses Wahlrecht nutzen und meldet seine Arbeitnehmerin bei der Kasse seiner Wahl an. Wenn dies so war dann ist alles korrekt gelaufen und niemandem (außer Deiner Mutter) ist eine Schuld zuzuweisen.
War sie allerdings bereits Mitglied einer Krankenkasse und nicht nur familienversichert, verhält es sich anders. Die eigene Mitgliedschaft kann nur durch eigene Kündigung enden. Meldet der AG sie einfach woanders an, darf diese Krankenkasse die Mitgliedschaft erst begründen, wenn ihr von der Vorkasse die Versicherungsbescheinigung vorgelegen hat. In dem Fall sollte sie sich schnellstens an ihre "alte" Kasse wenden, ihre Mitwirkungspflicht nachholen und das Beschäftigungsverhältnis melden. Um den Rest (Korrektur der Meldungen des AG) kümmert sich diese "alte" Krankenkasse selbst.
Hallo Kunterbunt,
der Arbeitgeber darf nur wählen, wenn noch nie eine GKV bestanden hat (auch keine FV). §175 Absatz 3 SGB V
Schönen Feiertag noch!
RHW
Das ist mir schon klar, dass der AG nur dann die KK für den AN wählen darf, aber in der Praxis kommt es schonmal vor, dass der AG einfach wählt und die KK bei Erhalt der Anmeldung/DEÜV vom AG und dem darauffolgenden Versuch, die zur Neubegründung einer Mitgliedschaft nötigen Versicherungsbescheinigung der Vorkasse zu erhalten, darauf kommt, dass ein Kassenwechsel rechtlich nicht möglich ist.
Und es bestünde ja auch noch die Möglichkeit, dass der AN vor Beschäftigungsbeginn lediglich in der FV war und der AG das passive Wahlrecht zur Begründung einer eigenen Mitgliedschaft für den AN genutzt hat. Dann wäre es m.E. rechtlich haltbar, wenn der AG für den AN die KK wählt.
Ja, in der Praxis gibt es häufiger Sachen, die laut Gesetz nicht vorgesehen sind (oft aus Unkenntnis der Gesetze - hier in diesem Fall durch den Arbeitgeber).
Ein (freies) Wahlrecht durch den Arbeitgeber ist aber rechtlich nur erlaubt, wenn bisher nie eine GKV bestanden hat.
Jeder Angestellte kann seine Krankenkasse frei wählen. Ich denke, sie sollte erstmal bei ihrer alten Krankenkasse anrufen und dort klarstellen, dass sie noch versichert ist bzw. wieder wird.
Es ist ganz klar, dass sie wieder zu ihrer alten Krankenkasse zurück möchte. Ich meine bei meiner Frage eher, ob es Rechtlich vertretbar ist, dass ihr Arbeitgeber sozusagen über ihren Kopf hinweg entscheidet. Trotzdem Danke für deine Antwort und einen schönen Feiertag :)
Das ist natürlich NICHT zulässig. Sonst gäbe es ja keine freie Wahl.
Der Arbeitgeber hat illegal gehandelt, mir scheint dieser Arbeitgeber ist nur auf Vermittlungsprovision der Krankenkasse aus, am bessten wendet ihr euch an eure alte Krankenkasse und versucht mit ihr den Sacherverhalt zu klären, sprecht auch mit der (unfreiwillig) neuen Krankenkasse.
Hoffe für euch das sich die Sache zu Euren Gunsten klären lässt.
Sicher, dass der AG bei der KK anmelden muss, bei der die FV bestanden hat? Kann ich so aus der gesetzlichen Vorgabe nicht rauslesen. Auch hier gilt m.E. zuerst das aktive Wahlrecht des AN (14 Tage nach Beschäftigungsbeginn) und dann das passive Wahlrecht des AG- auch bei einer völlig anderen gesetzlichen K.