BUPA Krankenversicherung in Deutschland
Hallo,
BUPA ist eine internationale Krankenversicherung, die sehr günstige Konditionen hat. Da ich jetzt nach dem Studium eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen habe, überlege ich mir, dort eine Krankenversicherung abzuschliessen.
Weiss einer ob BUPA hier allgemein gültig ist? Finde ziemlich widersprüchliche Informationen zu dem Thema im Netz. Danke schon mal für eure Hilfe
1 Antwort
Hallo,
wenn man später eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag, wenn die Voraussetzungen nach § 257 Absatz 2a SGB V erfüllt sind:
http://bundesrecht.juris.de/sgb5/_257.html
Im Übrigen besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Die Versicherung hat die Voraussetzungen nach § 193 Absatz 3 VVG zu erfüllen:
bundesrecht.juris.de/vvg2008/_193.html
Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen bei ambulanter Behandlung.
Ob die BUPA diese Bedingungen erfüllt, weiß ich nicht (ich habe aber große Zweifel).
Die Entscheidung gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) hat gravierende Auswirkungen, da sie oft eine lebenslange Entscheidung ist.
Bei den Leistungen sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:
Reha/Kur (z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Unfällen ...)
Hilfsmittel: Katalog der GKV:
db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS
Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.
Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe)
Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), z.B. nach Schlaganfall
-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe
Für Frauen auch: Mutter-Kind-Kuren, Mutterschaftsgeld, Haushaltshilfe, Hebammenleistungen, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
In der PKV werden medizinisch notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Methoden erstattet.
§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:
pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf
Auch bei folgenden Änderungen bleibt man in der PKV:
Wirtschaftsflaute, Insolvenz, Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld II, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Frührente bzw. Berufsaufgabe wegen Erwerbsminderung, Altersrentner, Hausmann, Auszeit wegen Kindererziehung -> in diesen Fällen sind die PKV-Beiträge in unveränderter Höhe weiterzuzahlen.
Ggf. sind zusätzliche Beiträge für Kinder oder den nichtberufstätigen Ehegatten zu zahlen. Welche Leistungen kann man für ein behindertes Kind versichern? In der PKV meist nur die Tarife, die ein Elternteil bereits hat.
Bei Beratern der PKV kann man auch eine Testfrage stellen: " Kann man bei Bezug von Arbeitslosengeld II aus der PKV wieder in die GKV?" Wenn die Antwort "ja" heißt, hat der "Berater noch den Stand von 2008. § 5 Absatz 5a SGB V -> neu seit 01.01.2009
Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkasse verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).
Vielleicht interessant:
focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privatenaid52165.html
bundderversicherten.de/app/download/BdV-PKV-Broschuere.pdf
pkv-ombudsmann.de/
(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)
Die Entscheidung hat vermutlich lebenslange Auswirkungen und sollte daher genauso gründlich wie z.B. ein Hauskauf angegangen werden.
Gruß
RHW