Meldung einer Nebentätigkeit bei der Krankenkasse?
Hallo! Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist meine Frau nebenberuflich als Gesellschafterin einer GbR tätig. Muss Sie diese Tätigkeit ihrer Krankenkasse nennen? Danke
4 Antworten
Jeder Versicherte hat Mitteilungspflicht für alle Veränderungen, die Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis haben. Bei sogenannten Mehrfachbeschäftigungen muss die KK prüfen, welche davon überwiegt. Nach Prüfung gibt es einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Versäumt sie diese Meldung und die KK kommt später drauf, muss diese Prüfung eh nachgeholt werden. Kommt dann dabei raus, dass die Selbständigkeit überwiegt und die Angestelltentätigkeit untergeordnet ist, muss das Versicherungsverhältnis rückwirkend umgestellt werden und es sind im Verjährungszeitraum von 4 Jahren Nachzahlungen von Beiträgen fällig.
Hallo,
entscheidend ist, ob die Selbständigkeit neben- oder hauptberuflich ist. Die Krankenkasse prüft hierfür alle Einnahmen, die Arbeitszeiten und ob als Selbständige eigene Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit sind hieraus keine Beiträge zu entrichten (Ausnahme: sie bezieht bereits eine Rente, Betriebsrente, Zusatzrente o.ä.).
Bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit sind aus allen Einnahmen (z.B. auch Zinsen) Beiträge zu zahlen und es gelten bestimmte Mindestbeiträge (221 bzw. 331 Euro monatlich). Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Arbeitnehmerverdienst entfällt: § 257 SGB V
Sinnvoll ist eine schriftliche Entscheidung der Krankenkasse, damit alle Beteiligten Rechtssicherheit haben.
Gruß
RHW
Erkundigt Euch auf alle Fälle bei Eurem Steuerberater. Normalerweise geht ein Angestelltenverhältnis immer dem freiberuflichen/Gewerbe vor. D.h. wer angestellt sozialversichung zahlt, zahlt keine mehr für den Nebenerwerb. Ob das noch der KK gemeldet werden muss, weiss ich nicht.
Kleine Anmerkung an meinen Kollegen: Nebentätigkeiten bis 400€ sind nicht Meldepflichtig bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt, sondern nur Tätigkeiten die dieses Überschreiten. Bei Personen die ALG oder ALG II beziehen sieht die Sache noch anders aus.