Pflichteinstufung Krankenversicherung?

5 Antworten

Liegen der KK keine Unterlagen des freiwillig Versicherten vor, die eine anderweitige Einstufung bzw. eine abweichende Grundlage für die Berechnung des KK-Beiträge bildet, ist die KK verpflichtet, die Beiträge auf Grundlage der vom Gesetzgeber in § 240 SGB V vorgegebenen Formel festzusetzen. Dies bedeutet eine Einstufung auf Grundlage eines fiktiven Einkommens von € 4237,50 monatlich.

I.d.R. erstattet die KK aber die zuviel erhobenen Beiträge auch rückwirkend, wenn man zeitnah (!) entsprechende Nachweise des tatsächlichen Einkommens für den fraglichen Zeitpunkt vorlegt. Das ist aber eine Kulanzfrage; rechtlich verpflichtet wäre die KK dazu nicht. Also bitte umgehend mit den erforderlichen Unterlagen zur KK gehen und die Sache im direkten Gespräch klären.

Wenn Du Dir übersandte Fragebögen nicht ausgefüllt und zurückgeschickt hast, darf die KK Dich so einstufen. Am besten gehst Du dort hin und versuchst die Angelegenheit zu klären.

In welcher Form arbeitest Du?

ralphino111 
Beitragsersteller
 18.05.2016, 00:32

Lagermitarbeiter, habe ich wirklich keine Chancen?

wilees  18.05.2016, 00:34
@ralphino111

Also bist du zumindest überr einen zeitlich befristeten Vertrag beschäftigt?

ralphino111 
Beitragsersteller
 18.05.2016, 00:43
@wilees

Ja, 6 monaten

wilees  18.05.2016, 00:48
@ralphino111


Geh mit Deinen Unterlagen                                                                 ( Arbeitsvertrag u. z.B. letzte Abrechnung ) zur KK.

Du bist zumindest jetzt gesetzlich krankenversichert.

Für welche Monate wurden Beiträge abgebucht?

Seit wann arbeitest Du als Lagerarbeiter? Ist hier eine zeitliche Überschneidung?

du bist Sprachschüler und arbeitest nebenbei...

ist die Beschäftigung ein Minijob? bist du Student? wie alt?

wenn du eine Beschäftigung hast, bei der du monatlich mehr als 450 Euro verdienst und auch nicht Student bist, dann bist du zumindest für den Zeitraum der Beschäftigung darüber auch versichert.

ich gehe davon aus, dass es sich bei der beitragspflichtigen Versicherung um einen Zeitraum handelt, in dem du nicht beschäftigt warst. dafür müssen die Beiträge gezahlt werden. auch rückwirkend, selbst wenn du jetzt wieder einer Beschäftigung nachgehst.

ggf. musst du mit der Kasse eine Ratenzahlung vereinbaren.

@raphino111,

was ist denn ein Sprachschüler ?

  und arbeite ich noch daneben.

Und wie bekommst du dein Geld ausgezahlt, bar auf die Hand ohne Arbeitsvertrag ?  Dann wäre dies ja sogar eine Schwarzarbeit und ist strafbar.

Oder bist du selbständig ? Welches Gewerbe hast du angemeldet ?

Und ergänzend, wie hoch ist dein mtl. Einkommen aus dieser Tätigkeit.

Man hat zu jedem Schreiben ein 2 wöchentliche Frist ein Veto einzulegen.

FordPrefect  18.05.2016, 09:07

Man hat zu jedem Schreiben ein 2 wöchentliche Frist ein Veto einzulegen.

Unfug. Wenn man das Schreiben der KK ignoriert bezüglich der Einnahmen, die die KK als Berechnungsgrundlage für die KK-Beiträge heranzieht, ist die KK im Gegenteil gesetzlich verpflichtet, den Höchstbetrag zugrundezulegen. Ein "Veto" ist diesbezüglich höchst sinnfrei.

ralphino111 
Beitragsersteller
 18.05.2016, 00:31

Aus meinem Konto wurden die 2000euro schon gebucht,die ich naturlich nicht habe..

hoekerlein  18.05.2016, 00:45
@ralphino111

Persönlich und Schriftlich klären und mit Anwalt drohen!

FordPrefect  18.05.2016, 09:09
@hoekerlein

Persönlich und Schriftlich klären

Die einzig korrekte Vorgehensweise.

und mit Anwalt drohen!

Blafasel. Wem soll hier denn gedroht werden, wenn die KK gemäß ihres gesetzlichen Auftrags handelt? Und die Abbuchung ist insofern kotrrekt, wenn der Versicherte seine KK eine SEPA-Lastschrift eingeräumt hat (was in aller Regel der Fall ist).