Antrag auf Zuzahlungsbefreiung: Kosten für Ass100 nicht anerkannt trotz medizinischer Notwendigkeit?
Hallo,
es geht um einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung eines chronisch Kranken. Wegen einiger Stents am Herzen und neuerdings auch noch im Gehirn (nach Aneurysma-OP) wurde von niedergelassenen Ärzten und dem Krankenhaus verordnet, dass lebenslang täglich Ass100 genommen werden soll. Die Krankenkasse will die Kosten aber nicht im Rahmen des Antrags auf Zuzahlungsbefreiung anerkennen.
Frage: handelt die Krankenkasse korrekt im Rahmen der Gesetze? Und bei welcher übergeordneten Stelle kann man ggf. Einspruch erheben?
Für Antworten danke im Voraus.
4 Antworten
Kronisch kranke Menschen müssen 1% (alle anderen 2%) ihres Einkommens an Zuzahlungen zu Medikamenten leisten. Bei ASS 100 handelt es sich sogar um ein frei verkäufliches Medikament. Es besteht hier also keine Rezeptpflicht.
Einige Krankenkassen haben aber Behandlungsprogramme verschiedener Art aufgelegt. Meine Mutter ist z.B. in einem Behandlungsprogramm für koronare Herzerkrankungen. Sie muß alle 3 Monate zur Blutuntersuchungen und Fragen über Ihren Gesundheit beantworten. Auf diese Weise bekommt sie ihren Blutverdünner auf Rezept. Ob auf dieses Medikament eine Zuzahlung zu leisten ist weiß ich jetzt nicht. Das wiederum kann von Rabattverträgen der jeweiligen Krankenkasse abhängen.
Der Vorschlag zur Aufnahme in dieses Behandlungsprogramm kam vom Hausarzt und wurde durch seine Unterschrift sowie der von meiner Mutter bestätigt.
Ich würde an Deiner Stelle also mal bei der Krankenkasse des betreffenden Patienten nach Behandlungsprogrammen für Stents fragen. und wünsche viel Erfolg.
Frei verkäufliche Medikamente zahlt die Krankenkasse meistens nicht, auch wenn sie ärztlich empfohlen werden. Aspirin / ASS ist aber nicht besonders teuer, wenn deine Medizinischen Kosten 2 % deines Einkommen übersteigen, kannst du die von der Steuer absetzen. Eventuell kommt bei sehr geringen Einkommen eine Zuzahlungsbefreiung in Frage.
Da es sich bei ASS100 um ein rezeptfreies Medikament handelt, gehört dieses Medikament nicht zu der Gruppe, der Medikamente, der Zuzahlungsbefreiung.
Die Krankenkasse hat somit richtig gehandelt und ein Einspruch wird sich nicht lohnen!
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