Rechnung höher als Kostenvoranschlag (Arzt)
Hallo,
ich bin bei einer Praxis in Behandlung und nehme Leistungen in Anspruch, die privat abgerechnet werden. Um mir vorab einen Überblick über die Kosten zu verschaffen, habe ich mir einen Kostenvoranschlag aushändigen lassen.
Aus diesem gehen Kosten i.H.v. 680 Euro hervor (exkl. Medikamente). Es wird laut Gebührenordnung der Faktor 1,5 veranschlagt. Auf der Internetseite der Praxis stehen ebenfalls Kosten für die selben Leistungen i.H.v. "450 - 600 Euro zzgl. Medikamenten".
Nun habe ich die Leistung in Anspruch genommen und erhalte heute eine Rechnung i.H.v. 1.009 Euro. Es wurde der Faktor 1,8 bis 2,3 lt. Gebührenordnung der Ärzte veranschlagt (statt wie im Kostenvoranschlag 1,5).
Nun liegt die Rechnung ja um 50 - 100 % höher als der Kostenvorschlag und die Internet"werbung".
Das ist mein Kenntnisstand:
1) Mir ist bewusst, dass ein Kostenvoranschlag nicht bindend ist - ich weiß jedoch auch, dass er ohne Beratung oder Information nur um max. 15 - 20 % abweichen darf. Hier liegen wir jedoch weit höher.
2) Die Internet"werbung" ist ebenfalls nicht bindend. Jedoch stehen Preise dort, die auch nicht von der Hand zu weisen sind.
3) Ich habe vorsorglich einen Rechnungseinspruch bei der Praxis eingelegt und warte erst einmal ab.
4) Ich habe in der Praxis im Vorfeld und im Verlauf der Behandlung mehrfach (mit Zeugen) nach den Kosten gefragt und ich wurde immer auf den Kostenvoranschlag verwiesen.
5) Ich weiß, dass Ärzte bis zum Faktor 2,3 ohne Begründung abrechen dürfen...aber auch, wenn dem ein Kostenvoranschlag mit anderen Werten voraus gegangen ist?
Meine Fragen:
- Welche Rechte habe ich überhaupt?
- Muss ich die Rechnung bezahlen, wenn sich der Arzt quer stellt?
- Wo wende ich mich am besten hin, sollte der Arzt nicht reagieren und die Zahlungsfrist verstreichen?
Vielen, lieben Dank für Eure Antworten!
Liebe Grüße Nrathea
6 Antworten
Der Kostenvoranschlag ( IGEL) begründet den Arztvertrag mit dem Patienten und ist bindend. Der Faktor 1,5 war ausschlaggebend für die Einwilligung des Patienten zur Therapie. Ich würde die Rechnung nur in der Höhe begleichen, wie es der Kostenvoranschlag vor sah. Danach könnte der Arzt ja auf den geforderte Mehrbetrag bestehen mit einer plausiblen Begründung, die ja er nicht hat.
Ich hatte einen ähnlichen Fall und die Rechnung des Arztes bei der Krankenkasse eingereicht. Diese haben Fehler festgestellt und die gesamte Rechnung überprüfen lassen. Dabei kam heraus, dass der Arzt mehrmals etwas in Rechnung stellte, was nicht zutreffend sein kann, aber für den Laien nicht erkennbar.
Die Krankenkasse hat mir den Betrag über die korrigierte Summe überwiesen, die ich dann an den Arzt weiterleitete. Habe drauf nichts mehr vom Arzt gehört. Versuchen kann man es, klappt aber nicht immer, wenn Krankenassen bei der Rechnungsprüfung aufpassen.
In so einem Falle würde ich den Kostenvoranschlag und die Rechnung der Krankenkasse zur Prüfung vorlegen. Die Krankenkassen haben externe Prüfer, die sich die Sache genau anschauen und feststellen, ob ein Fehler vorliegt oder nicht.
Dem Arzt kann man ja sagen, dass ihm oder seiner Sekretärin bei der Berechnung seiner Kosten ein Fehler unterlaufen sei, was die KK feststellte.
Nrathea. Leider kann man nicht erkennen, ob Du mit der Behandlung zufrieden warst. Falls ja, solltest Du mit dem behandelnden Arzt über die Kostenüberschreitung sprechen. Wenn Dir die Leistung des Arztes aber egal ist, kannst Du Dich ruhig auf einen Rechtsstreit einlassen. Dann könnt ihr zusammen über die Gebührenordnung streiten. Den Faktor Rechtsanwalt, darfst Du zur Streiterei dann dazu zählen. Vorher miteinander reden, erachte ich allerdings als die bessere Vorgehensweise.
Jorgfried. ...natürlich natürlich. Dem ist nichts hinzuzufügen. Wenn er dringend nochmals einen Arzt benötigt, dann kann er selbstverständlich "irgend einen" finden. Bis dann ruhig hin und her schreiben, das löst die Probleme bestens. -oft-
Selbst wenn tatsächlich mehr Aufwand entstanden ist, der zusätzlich abrechenbar wäre - du hast im Kostenvoranschlag den Faktor 1,5 - den dürfen sie nachträglich nicht ändern Das heißt, dürfen dürfen sie schon, nur bezahlen musst du das nicht.
Wenn möglich, rechne die Rechnung neu durch mit dem versprochenen Faktor und überweise den Betrag. Widersprochen hast du ja schon.
Hallo,
ich würde sofort den Betrag laut Kostenvoranschlag überweisen (als Zeichen des guten Willens!). Dann würde ich die Ärztekammer einschalten. Diese kontrolliert, ob sich die Ärzte bei Privatleistungen an die Regeln halten.
Ggf. gibt es hier noch Tipps:
http://www.unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html
Gruß
RHW
Den Rechtanwalt braucht man erst, wenn man verklagt wird. Bis zum Mahnbescheid reichen eigene Widerspruchsschreiben.