Gibt es eine Möglichkeit, Teststreifen für den Zuckertest bei Hartz4 als Sonderbedarf zu bekommen.
Meinem Partner (Diabetiker Typ II) werden die Teststreifen als Bezieher von ALG II zu teuer, da er aber einen stark schwankenden Blutzucker hat, muß er mehrmals am Tag messen. Da er nicht insulinpflichtig ist, zahlt die Krankenkasse das nicht. Nun habe ich bei gegen-hartz.de gelesen, dass man das als regelmäßigen Sonderbedarf beantragen können sollte mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom Februar 2010. Wir haben das Urteil nach einigem Gegoogle gefunden, da steht das aber nicht explizit drin, sondern es bezieht sich eigentlich auf Kleidung für schnell wachsende Kinder und ist zudem recht allgemein gehalten. Weiß jemand, ob man ggf mit Attest des Diabetologen in Anlehnung an dies Urteil die Übernahme der Kosten für diese sündhaft teuren Teststreifen beim Jobcenter beantragen kann. (Hinweis die Durchführungsanweisung des Jobcenters der Stadtfür Sonderbedarfe , die ich bei Tacheles e.V. fand, bezieht sich lediglich auf einmalige Bedarfe.)
6 Antworten
Meines Erachtens sieht die Rechtslage folgendermaßen aus:
Wenn dein Partner tatsächlich mehrmals am Tag den Blutzucker messen MUSS, dann MUSS ihm der Arzt die dafür erforderliche Anzahl an Teststreifen auf Kassenrezept verordnen, und dann MUSS die Krankenversicherung die Kosten für diese Teststreifen auch übernehmen. Und im Umkehrschluss: wenn dein Partner keinen Arzt findet, der bereit ist, diese Anzahl an Teststreifen auf Kassenrezept zu verordnen, dann dürfen sowohl die Krankenversicherung als auch die ARGE davon ausgehen, dass eine so große Menge an Teststreifen nicht wirklich erforderlich ist, und daher muss dann auch die ARGE sich in keinster Weise an den Kosten für diese Teststreifen beteiligen.
Somit ist die ARGE in keinem Fall zu irgendeiner Beteiligung verpflichtet - denn entweder übernimmt die Krankenversicherung, dann entstehen deinem Partner keine weiteren Kosten, oder aber die Kosten sind als "nicht angemessen" zu betrachten und damit auch wieder kein Fall für die ARGE.
Daher gilt als Fazit: Besprecht mit eurem Diabetologen, ob er die häufigen Messungen für erforderlich hält. Wenn ja, dann weist ihn darauf hin, dass er die entsprechende Menge zu Lasten der Krankenkasse zu verordnen hat. Sollte er der Meinung sein, dass die Teststreifen zwar in der hohen Anzahl erforderlich sind, er sie aber dennoch nicht verordnen will, dann lasst euch über die erforderliche Menge etwas schriftliches aushändigen, sucht euch einen anderen Diabetologen und geht ggf. gemeinsam mit dem neuen Diabetologen und einem Rechtsanwalt gegen den ersten Diabetologen vor, damit ihm die Kassenzulassung entzogen wird. Denn jeder Arzt ist dazu verpflichtet, seinen Patienten die erforderlichen Therapien zu verordnen. Und wenn ein Arzt eine Therapie für erforderlich hält und diese Therapie dem Patienten dennoch vorenthält, dann macht er sich strafbar.
Vielen Dank für den wirklich nützlichen Beitrag. Der andere Diabetologe im Ort ist eh' eine Nulpe - durfte mein Partner schon erfahren und im Krankenhaus landen. Aber wenn der jetzige Arzt es nicht will - es gibt in Erlangen einen Diabetologen mit hervorragendem Ruf. Der wurde ihm im erwähnten Krankenhaus von einem Mitpatienten empfohlen, der Hausarzt kennt ihn und hatte ihn schon vorgeschlagen, als mein Partner sich nach weiteren Diabetologen erkundigt hatte. Nur ist der jetzige nur 10 km entfernt.
da er aber einen stark schwankenden Blutzucker hat, muß er mehrmals am Tag messen.
Wer hat dieses "Muss" entschieden? Der Patient selbst?
Dann muss er auch selbst für seine Entscheidung bezahlen.
Wenn er nicht sein Insulin einstellen muss, welchen Grund gibt es sonst für ständige Messungen? Sein Bauchgefühl?
Gruß aus Berlin, Gerd
Ganz einfach - der Arzt empfahl ihm, weil er starke Beschwerden hatte, die wohl mit dem Diabetes zusammenhängen, mal über Monate (ca. 1/2 Jahr) ein Blutzuckertagebuch zu führen. Dadurch wurde der stark schwankende Spiegel festgestellt trotz Metformin und Byetta, die das eigentlich verhindern sollen. Eine schwere Allergie machte die Umstellung von Byetta auf ein anderes ähnlich wirkendes Medikament unmöglich.
Mit dem Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1, 3 und 4/09 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen muss, die einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs für Hartz IV ALG II Hilfebedürftige begründet, wie er bisher von den Leistungen der §§ 20ff SGB II nicht vorgesehen ist. Haben hilfebedürftige Hartz 4 IV Arbeitslosengeld 2 Empfänger in bestimmten Lebenslagen besondere einmalige Bedarfe, können diese auch mit den Mitteln des § 23 SGB II befriedigt werden, wenn dieser einmalige Sonderbedarf nachgewiesen wird und die Leistungserbringung erforderlich ist.
Hartz IV ALG II Sachleistungen kommen in Betracht vor allem bei einmaligen Beihilfen, z.B. Haushaltsgeräten oder Bekleidung, ebenso zählen Gutscheine die zum Einkauf von Lebensmitteln dienen, zu Sachleistungen.
Zu den Leistungen (Sonderbedarf) gehören,
Zuschuss für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Zuschuss für Bekleidung
Zuschuss für mehrtägige Klassenfahrten
Erstausstattung der Wohnung / Haushaltsgeräten (Darlehen)
Unter besonderen Umständen können folgende Leistungen erbracht werden, Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Nachhilfeunterricht, Arzneimittel, Kosten für Schülermonatskarte, Intergrationskurs
Sonderbedarfe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, sämtlich Anträge müssen schriftlich eingereicht werden, denken Sie daran sich immer eine Quittung für das von Ihnen abgegebene Schriftstück geben zulassen oder schicken Sie es per Einschreiben. Beharren Sie auf eine Entscheidung der Behörde.
Diese Teststreifen werden ständig gebraucht. Also besteht ein regelmäßiger Bedarf - und nicht wie ein Rollator ein einmaliger.
Laut des Teams von Tacheles e.V. wurde diese Seite zuletzt irgendwann 2011 gewarted. Seitdem hat sich einiges im SGB 2 verändert.
Ich habe Anfang 2005 für ein paar Monate ALG II bekommen. Damals habe ich wegen der Diabetes 25,- zusätzlich erhalten. Habe allerdings Typ1, weiß also jetzt nicht wie das bei Typ2 läuft. Ein Attest/Bescheinigung über die Krankheit vom Arzt benötigt man auf jeden Fall (das kann leider bei manchen Ärzten etwas kosten).