Lücke in der Krankschreibung/ Widerspruch Krankenkasse

7 Antworten

Hierbei sind zwei unglückliche Faktoren zusammen gekommen. Erstens der Arzt hat die Folge-AU nicht noch über das Wochenende ausgestellt, sondern nur bis Freitags. Zweitens konnte ich den Termin am Montag nicht wahr nehmen, da es mir gesundheitlich nicht gut ging.

Ja da ist es mal wieder, Un wissenheit schützt vor Strafe nicht.

Was viele Menschen nicht wissen, dass der Krankengeldanspruch erst ab dem Folgetag der Krankschreibung beginnt.

Sie hätten schon am letzten Tag der Kranschreibung die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen müssen.

Die telefonische Auskunft der Praxis war, dass keine Probleme entstehen, da es sich immer um eine Folge-AU handelt.

Auch Ärzte wissen nicht alles.

Hier kannst Du es nachlesen:

http://www.biallo.de/finanzen/Versicherungen/neue-regeln-beim-krankengeld-lueckenlose-krankschreibung-in-jedem-fall-erforderlich-3.php

Madita69 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 00:33

Toll. Da ist es mal wieder. Hinterher weiß wieder Einer alles besser, mein lieber johnnymcmuff. Deine Antwort hilft leider nicht viel.

Wenn ein Arzt nicht weiß, wie er eine AU bzw. eine Folge-AU auszustellen hat, ist das doch echt traurig. Besonders weil ich als kranker Mensch der Hilfe sucht, jetzt das Nachsehen habe. Mir ist gar nicht in den Sinn gekommen, dass es hier ein Problem geben könnte und wie bereits beschrieben, habe ich extra nachgefragt. Wenn ich bei einem Fachmann etwas erfrage, erwarte ich auch die richtige Auskunft und keine Fehlinformation. Hier war der Arzt nicht richtig informiert. Meine "Schuld" war es also bei der Ausstellung der AU und der neuen Terminvergabe dem Fachmann Arzt zu Vertrauen ???

Ich versuche derzeit die Kuh vom Eis zu kriegen und erhoffe mir Tipps/ Vorlagen von der community oder Menschen denen es ähnlich erging und keine Suche nach der Schuldfrage.

johnnymcmuff  21.09.2013, 23:44
@Madita69

Toll. Da ist es mal wieder. Hinterher weiß wieder Einer alles besser, mein lieber johnnymcmuff. Deine Antwort hilft leider nicht viel.

Die Antwort mag Dir zwar nicht gefallen(würde es mir auch nicht) aber, sie hilft onsofern, dass Du Dir keine falschen Hoffnungen machst.

Du kannst Dich aber gerne mal beim VdK erkundigen ob man da was machen kann.

Ich versuche derzeit die Kuh vom Eis zu kriegen und erhoffe mir Tipps/ Vorlagen von der community oder Menschen denen es ähnlich erging und keine Suche nach der Schuldfrage.

Ich habe nur die Fakten dargestellt nicht mehr unds nicht weniger.

Die Vorgehensweise der Krankenkasse finde ich auch nicht ok.

verreisterNutzer  18.07.2018, 23:10
@Madita69

Jedem können Fehler passieren, doch das sollte man schon wissen, denn hier geht es mehr als um einen kleinen Fehler ;) bei wichtigen Papieren muss man immer mehr als zwei Augen drauf blicken :) aber naja das kann ja mal passieren, Hauptsache es werden keine Vorwürfe gemacht ;)

johnnymcmuff  19.07.2018, 23:12
@Madita69

Ich versuche derzeit die Kuh vom Eis zu kriegen

Und, hast Du es geschafft?

Madita69 
Beitragsersteller
 20.07.2018, 22:21
@johnnymcmuff

Ja. Auf Umwegen, sozusagen.

Bin damals vor Gericht gezogen. Den ersten Prozess gegen die KK hab ich verloren. Aber der zweite Prozess gegen den Arzt endete in einem für mich durchaus annehmbaren Vergleich. Ich kann Dir sagen, das hat mich damals Nerven gekostet.........

Danke der Nachfrage.

Aktualisierung:

Habe mich bei der UPD (Unabhängige Patientenberatung Dtschl.) erkundigt und angehängtes Schreiben von dort erhalten. Dieses Schreiben ist wirklich interessant für meinen Fall. Außerdem habe ich mittlerweile einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der mir einen Widerspruch formuliert hat. Der Arzt hat ebenfalls zugegeben einen Fehler gemacht zu haben und wird sich bei Ablehnung des Widerspruches mit der BKK in Verbindung setzen.

Lücke in der Krankschreibung – was passiert?

Anspruch auf Krankengeld – Mitgliedschaftsstatus

Stand: 22. März 2013

Welche Auswirkungen hat eine Lücke in der Krankschreibung/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Anspruch auf Krankengeld?

Eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt in der Regel zu der Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld. Sollte während des Bezuges von Krankengeld das sozialversicherungspflichte Arbeitsverhältnis enden, ist nach § 44 Abs. 2 S.1 SGB V zu prüfen, ob der „neue“ Versicherungsstatus einen Anspruch auf** Krankengeld umfasst. Wer also beispielsweise bis Mittwoch krankgeschrieben ist, muss spätestens an diesem Tag die neue Krankschreibung abholen. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag der eigentlichen Krankschreibung entsteht, § 46 Nr. 2 SGB V. Eine fehlende Krankschreibung an Wochenendtagen gilt auch als Lücke.

Wird durch eine rückwirkend datierte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Lücke beseitigt?

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt eine rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Beseitigung einer Lücke in der Krankschreibung auch „...wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft“ (BSG U.v. 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Etwas anderes gilt nur dann, wenn „...die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterbleibt, die den Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien.“ „Dies dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.“ (BSG U.v. 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R) Gemäß § 5 Abs. 3 AU-Richtlinie ist „eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.“ Kann der Versicherte durch eine Erklärung seines Arztes nachweisen, dass die Lücke in der Krankschreibung nicht auf sein Verschulden beruht sondern der Arzt dafür verantwortlich ist, sollte versucht werden, bei der Krankenkasse die Weiterzahlung des Krankengeldes zu erreichen. Hauptargument ist die Zurechnung des vertragsärztlichen Handelns in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen, §§ 75, 83 SGB V.

Welche Auswirkung hat das Ende des Krankengeldanspruchs auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten solange der Anspruch auf Krankengeld besteht. Endet der Anspruch auf Krankengeld aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, endet die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, die über das Arbeitsverhältnis begründet war. Gemäß § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V sind aber die Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich Krankenversichert waren versicherungspflichtig. Nach § 186 Abs. 11 S. 1 SGB V beginnt für diesen Personenkreis die Mitgliedschaft am ersten Tag ohne anderweitigen Versicherungsschutz und zwar bei der Krankenkasse bei der sie zuletzt versichert waren, es sei denn sie über ihr Wahlrecht aus, § 174 Abs. 5 SGB V Auch wenn die Krankenkassen in dem Bescheid über die Beendigung der Zahlung von Krankengeld mit Sätzen wie „Mit Beendigung des Krankengeldanspruchs endet automatisch Ihre Mitgliedschaft“ ihre Versicherten verunsichern, ändert sich maximal der Versicherungsstatus in der jeweiligen Krankenkasse.

Quellen:  BSG U.v. 08.11.2005, B 1 KR 30/04 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25523  SGB V

Fortsetzung folgt......

Meine Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr, da ich "eine Lücke" in der Krankschreibung habe.

Das ist unbedingt zu vermeiden, da es sich um einen der nicht behebbaren Tatbestände handelt.

Erstens der Arzt hat die Folge-AU nicht noch über das Wochenende ausgestellt, sondern nur bis Freitags.

Somit hättest Du spätestens am Freitag zum Arzt gemusst, da die Krankschreibung und auch die Folge-AU immer erst ab dem Folgetag Wirkung entfaltet.

Zweitens konnte ich den Termin am Montag nicht wahr nehmen, da es mir gesundheitlich nicht gut ging.

Das wäre ohnehin zu spät gewesen, denn damit hättest Du auch am Montag keine AU gehabt.

Also war auch keine nachträgliche Folge-AU (2Tage!) mehr möglich

Das gibt es ohnehin nicht. AU sind stets für die Folgezeiträume und stets lückenlos zu belegen. Das Ausstellen einer rückdatierten AU ist zudem unzulässig und ggfs. strafbar für den Arzt (Sozial- resp. Abrechnungsbetrug).

Jetzt steh ich da und möchte einen Widerspruch an die Krankenkasse einlegen.

Du kannst die Kasse nur um Kulanz mit Verweis auf die Fehlauskunft Deines Arztes bitten. Ein Rechtsanspruch Deinerseits besteht hier in der Tat nicht.

Madita69 
Beitragsersteller
 01.10.2013, 22:48

Das gibt es ohnehin nicht. AU sind stets für die Folgezeiträume und stets lückenlos zu belegen. Das Ausstellen einer rückdatierten AU ist zudem unzulässig und ggfs. strafbar für den Arzt (Sozial- resp. Abrechnungsbetrug).>

Ich bin der Meinung da liegst Du falsch. Gemäß Auskunft UPD ist folgendes möglich:

Gemäß § 5 Abs. 3 AU-Richtlinie ist „eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.“

FordPrefect  02.10.2013, 09:36
@Madita69

Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, dass § 5 Abs. 3 dieser Richtlinie einen sehr streng geregelten und penibel kontrollierten Ausnahmetatbestand definiert, oder? Zudem nützt das in der Frage des KG-Bezuges genau dann nichts, wenn die Folgebescheinigung durch ein Verschulden des Leistungsbeziehers und nicht des bescheinigenden Arztes zu spät ausgestellt wird. Dies ist die ständige Rechtsprechung des BSG, u.a zu finden hier:

http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/229/Content/000229692.asp

(BSG U.v. 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R)

Der Leitsatz des Urteils verneint im Umkehrschluss genau den Anspruch auf KG-Bezug, wenn der Versicherte selbst Schuld an der Lücke in der AU-Bescheinigung trägt - selbst wenn der Arzt nacxhträglich eine rückdatierte Bescheinigung ausstellt.

Madita69 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 23:00
@FordPrefect

Vielen Dank. Ich mußte mir Deine Argumentation erst nochmal erklären lassen, da mir der Sprachgebrauch der Rechtssprechung nicht ganz so geläufig ist.........Hat mir aber geholfen mich noch tiefer damit zu befassen. Es gibt mittlerweile auch noch weiteren Schriftverkehr zwischen RA und BKK. Ich gebe mal trotzdem die Hoffnung nicht auf noch eine Nachzahlung zu erhalten......... Viele Grüsse

Dann red mit mal Deinem Arzt, dass er Dir eine Bescheinigung ausstellt, dass Du durchgängig krank warst, er aber das Datum nicht korrekt eingetragen hat. Es ist allerdings nicht nur ein Fehler des Arztes, sondern auch Dein Versäumnis. Du musst auch selbst darauf achten, dass das Datum richtig ist.

Ich mache beispielsweise den Arzt immer darauf aufmerksam, dass ich auch für Samstag eine Krankmeldung benötige, da dies für mich ein Arbeitstag ist.

Madita69 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 00:40

Ja, vielleicht sollte ich den Arzt um ein entsprechendes Schriftstück bitten. Das wird bestimmt nicht einfach und das werde ich sehr diplomatisch angehen müssen. Du kannst mir glauben, zukünftig werde ich peinlich genau auf die Datumsangaben auf der AU und der entsprechenden Terminvergabe achten !!!! Danke für diesen Vorschlag.

Zwar ein bisschen spät, aber ich möchte mal kurz meinen Senf dazu abgeben. Ich arbeite in der Krankengeldabteilung einer Krankenasse. Es ist richtig, dass die KK hier kein Krankengeld gezahlt hat, weil ganz einfach kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Auch, dann wenn der Arzt der Meinung ist, dass es nur eine Folge-AU ist. Es muss jeder Tag bescheinigt werden. Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Arzt gehen kann, dann besteht die Möglichkeit bei der KK anzurufen und die Sache zu erklären. Wir sind auch Menschen und wir beißen nicht. Ich persönlich, würde in so einem Fall eine "Ausnahme" machen und die Arbeitsunfähigkeit durchgängig anerkennen.

Madita69 
Beitragsersteller
 16.03.2014, 23:25

Auch für Deine späte Antwort, vielen Dank. :-)

Und ich muß Dir leider sagen, meine Krankenkasse beißt !!! Ich habe mich dort gemeldet und versucht das Ganze telefonisch zu klären und bin so was von abgeprallt und abgefertigt worden, mal von der Unfreundlichkeit abgesehen. Auch schriftlich ist man auf meine Fragen bis heute nicht eingegangen.

Da hätte ich Dich sehr gerne als meine Sachbearbeiterin am Telefon gehabt !!! Ich habe wirklich alles getan und bin ein sehr zuverlässiger Mensch was auch Formalitäten betrifft. Außerdem kennt mich die KK seit über 20 Jahren.

Aber der neuste Stand ist, dass jetzt Klage eingereicht ist. Mal sehen wie es weiter geht.........