Ist die Knappschaft Pflicht?

3 Antworten

https://www.abc-der-krankenkassen.de/minijob.htm

Minijobber bis 450 Euro Monatsverdienst müssen sich anderweitig krankenversichern.

Von den pauschalen Beiträgen, welche alleine der Arbeitgeber bezahlen muss, kann "man" sich nicht befreien lassen.

Möglicherweise könnte es für Dich günstiger sein, wenn Du über Deinen "Nebenjob" rentenversichert bist.

Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK
Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt.
Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht.

Nach meinem Verständnis hast du gar keinen Anspruch auf das KSVG, solange du eine geringfügige Beschäftigung ausübst😥

Gruß siola55

Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ausübt ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

Mit Aufnahme eines 450-Euro-Minijobs ändert sich nichts an der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aus einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit.

Die beiden Tätigkeiten sind unabhängig voneinander zu betrachten.

Die Abgaben im Minijob richten sich nicht nach dem KSVG sondern nach dem Sozialgesetzbuch. Hiernach hat der Arbeitgeber bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse (diese besteht auch bei Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK)) Pauschalbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind Pauschalbeiträge in die Rentenversicherung vom Arbeitgeber und bei einer Versicherungspflicht zusätzlich Eigenanteile vom Arbeitnehmer zu leisten. Eine Befreiung in der Rentenversicherungspflicht für Minijobber wirkt sich in Ihrem Fall nur auf den Minijob aus und nicht auf die Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Bevor Sie sich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheiden, empfehlen wir eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der

Deutschen Rentenversicherung. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen.

Viele Grüße,

Ihr Team der Minijob-Zentrale