Befreiung von Zuzahlungen - Rückerstattung - Sozialhilfe?

3 Antworten

Von Experte RHWWW bestätigt

Das ganze wäre im Normalfall kein Problem, wenn diese Person in diesem Zeitraum auch schon im Leistungsbezug war, dann darf eine Erstattung von zu viel gezahltem Eigenanteil ( Belastungsgrenze ) nicht als Einkommen angerechnet werden, so wie es auch bei einer Erstattung von zu viel gezahltem Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist.

Denn dieser muss ja aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bzw. eigenem anrechenbarem Einkommen selber gezahlt werden.

Da diese Person 2020 aber noch gar nicht im Leistungsbezug war und somit ihren Eigenanteil bzw. Kosten nicht aus dem Regelbedarf oder anrechenbarem Einkommen gezahlt hat, würde ich sagen, dass es als Einkommen ( einmaliges Einkommen ) entsprechend angerechnet wird.

Bei einer Steuererstattung würde man ja auch vorher schon zu viel eingezahlt haben und bekäme dann nur das zu viel gezahlte erstattet, trotzdem wäre es dann anrechenbares Einkommen, wenn es im Monat der ALG - 2 oder Grundsicherung ( SGB - Xll ) Beantragung bzw. dann im Leistungsbezug zufließen würde.

Eine verspätete Lohnzahlung wäre ja auch kein Vermögen, sondern anrechenbares Erwerbseinkommen, auch wenn es vorm Monat der Antragstellung schon fällig gewesen wäre.

Im Endeffekt gehe ich davon aus, dass es ohne Widerspruch und ggf. kostenlose Klage vorm Sozialgericht als einmaliges Einkommen angerechnet wird.

Eine Chance auf einen Erfolgt würde ich dann sehen, wenn dieser Person im Jahr 2020 auch schon Leistungen zugestanden hätten, also in Form einer Aufstockung und nur freiwillig darauf verzichtet wurde.

Könnte sich dann evtl. vorher erst einmal an eine kostenlose Beratungsstelle wenden oder sich gleich einen Beratungsschein beim Amtsgericht für einen Anwalt besorgen, der dann am Ende im Regelfall nur um die 20 € kosten dürfte.

Von Experte isomatte bestätigt

Hallo,

das Sozialamt geht grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip: wann ist das Geld auf dem Konto angekommen?

Es gibt nur wenige Ausnahmen: https://www.sozialhilfe24.de/grundsicherung/einkommen/

Wenn ein Arbeitgeber das Novembergehalt zusammen mit dem Dezemberverdienst erst im Januar überweist, wird es im Januar auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet - auch wenn die Beschäftigung am 31.12. endete.

Zu dem konkreten Problem habe ich keine eindeutige Aussage gefunden. Als Einnahme ist es auf jeden Fall dem Sozialamt zu melden.

Ggf. hilft auch eine Arbeitslosenberatungsstelle: beim Arbeitslosengeld II vom Jobcenter stellt sich das gleiche Problem.

Gruß

RHW

Ich würde dir spontan recht geben. Ich weiß aber nicht, wie die zuständige Behörde das sieht. Notfalls Widerstand leisten (im Falle des Falles vorsorglich Widerspruch einlegen) und sich an eine soziale Beratungsstelle wenden. Damit habe ich gute Erfahrungen gemacht.

Regina3 
Beitragsersteller
 13.02.2021, 00:49

Vielen herzlichen Dank Dir Rudolf!