Wenn etwas entzündet oder vereitert ist, dann wirken Lokalanästhetika nicht.

Narkose bezahlen zu müssen, halte ich für eine Unsitte. Wird aber leider in der Abzockgesellschaft und bei den Pleitekrankenkassen immer üblicher.

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Wenn der Hausarzt nicht dazu in der Lage ist, hätte das jeder niedergelassene Chirurg oder Orthopäde erledigen können.

Die Krankenhäuser sind angehalten, möglichst viel auf ambulant zu verlegen, weil Klinikbehandlung teurer ist.

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Die meisten Patientenverfügungen liegen komplett in der Diagnosehoheit von Ärzten

Die allermeisten Patientenverfügungsvorlagen orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums (BMJ) von 2004, die in ihrer Reichweitenvorgabe sehr eingeschränkt waren und leider heute noch sind, obwohl das Gesetz von 2009 weitergehende Festlegungen zulässt.

Die erste Situationsbeschreibung des BMJ zeigt schon, wie beschränkt die Vorgaben sind, sie lautet: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.“ Nun kann keiner genau sagen, wann bei einem Menschen der Sterbeprozess begonnen hat, was damit vollständig in die Diagnosehoheit von Ärzten gelegt ist.

Wenn man sich dann überlegt, dass Krankenhäuser Wirtschaftsunternehmen sind, die mit Behandlungen Geld verdienen wollen/müssen, dann darf unterstellt werden, dass das Interesse, zu diagnostizieren, diese Situation sei eingetreten, aus wirtschaftlicher Sicht gering ist. Was diese Situationsbeschreibung aber noch unwirksamer macht, ist der Umstand, dass sie durch drei Einschränkungen eingeleitet ist, nämlich „aller Wahrscheinlichkeit nach“, „unabwendbar“ und „unmittelbar“.

Die drei weiteren Situationsbeschreibungen sind nicht besser und eignen sich dazu Übertherapie in der letzten Lebensphase zu legitimieren.

Der Palliativmediziner Matthias Thöns sieht im Effekt ein Sterbeverlängerungskartell (siehe Kapitel 14) am Werk, das am Lebensende teilweise mit Übertherapie noch hohe Gewinne einstreichen will. Zu seinem Buch »Patient ohne Verfügung« hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ein zustimmendes Vorwort geschrieben (hervorzuheben, der letzte Absatz).

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Man kann seine Patientenverfügung ja selbst formulieren und dafür auch ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Man kann beispielsweise Reanimation, Dialyse, Herzoperationen, Gehirnoperationen, invasive Beatmung und andere nicht gewünschte Dinge ausschließen. Mit diesen Entwurf des Ministeriums könnte ich mich auch nicht identifizieren.

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Wie alt bist Du? Hilfe suchen ist immer besser. Schlagen ist in Deutschland verboten. Das kann man jederzeit ärztlich dokumentieren lassen und dann dem Jugendamt oder der Polizei mitteilen.

Hilfe bekommt man zum Beispiel:

  • Schulsozialarbeiter, Schulpsychologe, Vertrauenslehrer (Lehrer haben aber keine Schweigepflicht, die anderen schon)
  • Hausarzt, Kinderarzt
  • Jugendamt
  • diverse Onlineangebote und Hotlines
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Herz und Lunge untersuchen lassen

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Da wäre erst einmal die Frage, ob Vitamingaben medizinisch wirklich indiziert sind.

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Das geht selbst bei einer Arrhythmie nicht, dass der Puls schneller ist als der Herzschlag im EKG.

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Hattest Du Deine Krankenkassenkarte nicht dabei? Normalerweise wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Oder Du reichst die Rechnung bei Deiner Krankenkasse ein. Falls Du privat versichert bist, kann es allerdings sein, dass das nicht im Vertrag enthalten ist.

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Bist Du ein Junge oder ein Mädchen? Ansonsten liest sich das völlig okay.

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